Da unser Werkzeug Ihren Einzelfall nicht steuerrechtlich würdigen darf (§ 2 Abs. 3 StBerG), finden Sie hier herstellerneutrale Verzeichnisse, die zu Ihrer Situation passende Beratung anbieten.
Lohnsteuerhilfevereine (§ 4 Nr. 11 StBerG)
Für Arbeitnehmer, Rentner, Auszubildende und Beamte. Beratung im Rahmen der Vereins-Mitgliedschaft.
Steuerberater (§ 33 StBerG)
Für komplexe Sachverhalte, Selbständige, Unternehmer und alle, die umfassende rechtliche Würdigung benötigen.
Amtliche Informationsquellen
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